Beitragsverzug

Die Nichtentrichtung von Beiträgen kann für freiwillig Versicherte zur Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Bevor es dazu kommt,  muss die Krankenkasse ihre Versicherten auf den Zahlungsverzug hinweisen und sie über dessen Folgen informieren.

Nichtentrichtung

Nichtentrichtung bedeutet, dass die fälligen Beiträge nicht gezahlt worden sind und damit das freiwillige Mitglied mit den Beitragszahlungen im Verzug ist. Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden grundsätzlich entsprechend dem in der Satzung festgelegten Zeitpunkt fällig.

Regelmäßig ist dies der 15. des Folgemonats (am 15. Oktober wird also der freiwillige Beitrag für September fällig).

Gesetzliche Grundlage

Grundlage für diese Herangehensweise ist § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Dieser beinhaltet, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages endet, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.

Eine Kündigung durch die Krankenkasse infolge eines Beitragsverzugs hat für den freiwillig Versicherten tiefgreifende Konsequenzen. In diesem Fall ist nämlich auch eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen.

Beispiel zur Fälligkeit des Beitrags:

Fälligkeit der Beiträge für den Monat Oktober: 15. November
Fälligkeit der Beiträge für den Monat November: 15. Dezember

Am 15. Dezember schuldet das freiwillige Mitglied bei Nichtzahlung der Krankenkasse 2 Monatsbeiträge (Oktober und November). Seitens der Krankenkasse folgt nun die Kündigung zum 15. Januar.

Säumniszuschlag

Ab dem dritten Monat ruht die Versicherungsleistung, wenn Sie trotz Aufforderung den Rückstand nicht entrichten. Ihrem Versicherer steht dann das Recht zu, für jeden angefangenen Monat des Rückstands Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent des Rückstands zu erheben.

Was geschieht in der gesetzlichen Krankenkasse?

Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert, wird nach zweimonatigen Zahlungsverzug zunächst entschieden, die Leistungen ruhen zu lassen. Das Ruhen der Leistungen beinhaltet, dass nur noch akute Erkrankungen und Notfälle, sowie gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen werden können.

Gleichzeitig werden Mahngebühren und Säumniszuschläge fällig. Eine Weitergabe des Falls an das Hauptzollamt ist ebenfalls denkbar. Dabei können die gesamten Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit gepfändet werden. Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist zudem erst nach Begleichung aller Schulden möglich.

Was geschieht in der privaten Krankenkasse?

Private Versicherer handhaben eine Nichtentrichtung der Beiträge ähnlich. Nach spätestens drei nicht gezahlten Monatsbeiträgen werden die Ruheleistungen eingeführt. Auch hier gibt es nur noch Behandlungen akuter Erkrankungen, sowie die Betreuung in der Schwanger- und Mutterschaft.

Zahlen Sie ihre Beiträge ein komplettes Jahr nicht, müssen Sie in den Basis-Tarif wechseln und können erst nach erneuter Gesundheitsprüfung in Ihren bisherigen Tarif zurückkehren. Die Bundesregierung reagierte 2013 auf eine derartige Überforderung von Selbstständigen und verabschiedete das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung.

Was kann ich unternehmen?

Kommt es zum Beitragsrückstand sollten Sie keinesfalls abwarten sondern selbst schnell aktiv werden.

  • Mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und über die Situation unterrichten. In der Regel lässt sich eine Ratenzahlung vereinbaren, die der aktuellen finanziellen Situation angepasst ist.
  • Über kostenfreien Schuldnerberatungsstellen können Sie gegebenenfalls nochmals mit Ihrer Krankenkasse verhandeln und weitere Tipps bekommen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stiftung Warentest und dem Verband der Gründer und Selbstständigen.