Existenzgründer

Existenzgründer - Wie krankenversichern? (c) Fotolia / contastwerkstatt

Existenzgründer – Wie krankenversichern? (c) Fotolia / contastwerkstatt

Künftige Selbstständige unterliegen der allgemeinen Versicherungspflicht. Sie können frei zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) wählen.

Die gewählte Krankenversicherung sollte es dem Versicherten und seinen Familienangehörigen ermöglichen, bei Krankheit und Unfall ausreichende Hilfe durch Ärzte und  Zahnärzte, Krankenhäuser sowie Arzneien, Heil- und Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen. Während Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung erhalten, verdienen Selbstständige in der Regel in dieser Zeit kein Geld. Dies sollten sie bei der Absicherung im Krankheitsfall einkalkulieren.

Wie werden die Beiträge für Existenzgründer berechnet?

Existenzgründer haben meist noch keinen Steuerbescheid zur selbstständigen Tätigkeit, den sie vorlegen können. In wenigen Fällen liegt bereits ein Steuervorauszahlungsbescheid vor. Daher werden die Beiträge zunächst nach den geschätzten Einnahmen berechnet. Diese Schätzung wird nach Vorlage des ersten Steuerbescheides rückwirkend korrigiert. Die Neuberechnung der Beiträge kann zu Beitragsnachzahlungen oder auch zu Beitragserstattungen führen.

Einnahmen nicht zu niedrig schätzen
Existenzgründer sollten die geschätzten Einnahmen nicht zu niedrig ansetzen, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Für die Berechnung der Beiträge werden dann die Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Krankenversicherung herangezogen.

Gibt es einen Gründungszuschuss?

Mit dem Gründungszuschuss kann die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslose unterstützen, die eine Selbstständigkeit anstreben. Die Zahl der Geförderten sinkt jedoch von Jahr zu Jahr, sodass sich Existenzgründer gut auf den Antrag vorbereiten sollten.
Der Gründungszuschuss ermöglicht für 6 Monate einen Zuschuss von ALG 1 plus 300 Euro pro Monat. In der zweiten Förderphase von 9 Monaten können die Gründer dann 300 Euro monatlich erhalten.

Gründungszuschuss ist Ermessensentscheidung
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensentscheidung der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Vollständige Unterlagen sowie die Tragfähigkeitsbescheinigung durch einen Experten reichen nicht aus.

Der Zeitraum für Restanspruch auf ALG 1 für den Antrag auf Gründungszuschuss beträgt 150 Tage.

Zur Förderung der Existenzgründer gilt bei Bezug des Gründungszuschusses eine niedrigere Mindestbemessungsgrundlage. 2025 liegt diese bei 1.248,33 Euro pro Monat. Die Beiträge werden jedoch anhand des tatsächlichen Einkommens berechnet, wenn dieses die Mindestbemessungsgrundlage übersteigt.

Zur Info: Der Gründungszuschuss ist das Nachfolgeprogramm der Ich-AG und des Überbrückungsgeldes.

An wen ist der Antrag auf Gründungszuschuss zu richten und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Sie reichen den Gründungszuschuss online bei der Arbeitsagentur inklusive der erforderlichen Dokumente ein
  • Sie beziehen Arbeitslosengeld
  • Sie üben die Selbstständigkeit hauptberuflich, also mindestens 15 Wochenstunden, aus und sind durch diese nicht mehr arbeitslos
  • Sie haben zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld
  • Wichtig: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Förderung. Der Zuschuss wird Ihnen nur gewährt, wenn Ihre Selbstständigkeit gute Erfolgsaussichten hat und dies durch eine fachkundige Stelle (bspw. Industrie- und Handelskammern, Banken oder Handwerkskammern) bestätigt wurde

Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie im Expertenforum des Bundesministeriums für Wirtschaft oder auf der Seite der Agentur für Arbeit.